stille Anwesenheit an Sitzungen des Spruchkörpers und Stimmenthaltung genügen nicht. Das Bundesgericht lässt eine Ausnahme und damit eine Mitwirkung des Betroffenen im Spruchkörper bei offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Ausstandsbegehren zu; diese Praxis des Nichteintretens ohne förmliches Ausstandsverfahren rechtfertigt sich allerdings nur bei offensichtlich querulatorischen Ausstandsverfahren. Dies ist hier nicht der Fall. Entsprechend befindet sich der Vorsteher des BVU für diesen Zwischenentscheid vollumfänglich, das heisst sowohl bei der Beratung als auch bei der Entscheidfällung, im Ausstand.