Ist der Ausstand, wie vorliegend, streitig, entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 16 Abs. 4 VRPG). Bestreitet das mit einem Ausstandsbegehren konfrontierte Behördenmitglied den vorgebrachten Befangenheitsgrund, ist darüber in Form eines (selbständig anfechtbaren) Zwischenentscheids zu befinden (vgl. dazu und zum weiteren: Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2020.310 vom 10. Februar 2021; Erw. 1.3.1 mit Hinweisen).