Die Beschwerdeführerin beantragt, dass der Vorsteher des BVU in den Ausstand zu treten habe. Sie bezeichnet § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007, wonach das dem entscheidenden Departement vorstehende Regierungsratsmitglied beratende Stimme hat, als verfassungswidrig. 1.2