Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der Akten kommt der Regierungsrat in Übereinstimmung mit den Beurteilungen der Abteilung Tiefbau BVU zusammenfassend zum Schluss, dass sich die verfügte Sichtzone auf Parzelle aaa in Q. als recht- und verhältnismässig erweist und im Verzicht auf die Realisierung der Variante "Verkehrsspiegel" keine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers zu erkennen ist. Somit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.