Die vom Beschwerdeführer beantrage Durchführung eines Augenscheins erübrigt sich, nachdem der Sachverhalt durch die Akten, insbesondere auch durch Pläne und Fotografien der Situation vor Ort bestens dokumentiert ist und sich die strittigen rechtlichen Fragen gestützt auf die Akten eindeutig beurteilen lassen. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts und des Regierungsrats wird der Anspruch auf rechtliches Gehör durch den Verzicht auf die Abnahme eines Beweismittels nicht verletzt, wenn sich die rechtsanwendende Behörde eine Überzeugung bereits auf der Grundlage der abgenommenen Beweise und der Akten bilden und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdi-