7 von 8 ellen Enteignung ist in § 158 BauG geregelt. Gemäss § 158 Abs. 1 BauG entscheidet das Spezialverwaltungsgericht darüber, ob eine materielle Enteignung vorliegt. Bejaht es die Frage, setzt es die Höhe der Entschädigung fest. Der Regierungsrat ist damit für die Beurteilung der Frage einer allfälligen Entschädigung aufgrund der verfügten Sichtzone nicht zuständig. 5. Weitere Beweiserhebungen