Für den Fall, dass an der Sichtzonenverfügung festgehalten wird, verlangt der Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung. Ob für die in § 110 BauG erwähnten Eingriffe, zu denen auch Sichtzonenverfügungen gehören, eine Pflicht zum Ersatz des verursachten Schadens besteht, beurteilt sich nach den Vorschriften über die Enteignung (§ 110 Abs. 4 BauG). Das Verfahren der materi-