Im Gegensatz dazu dient die Ein- beziehungsweise Ausfahrt östlich der Parzelle aaa der Erschliessung öffentlicher Anlagen (Waldhütte, Scheibenstand) und wird daher von einem viel grösseren, teilweise ortsunkundigen Personenkreis benützt. Da die beiden Situationen somit nicht vergleichbar sind, darf die Abteilung Tiefbau BVU bei den beiden Situationen bezüglich der Frage der Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit eines Verkehrsspiegels auch zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Es liegt deshalb keine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers vor. 4. Entschädigung