Daher verstösst die Installation dieses Verkehrsspiegels nicht grundsätzlich gegen das kraft § 42 Abs. 1 BauV geltende Merkblatt beziehungsweise die Erläuterungen. Ein solcher Verstoss wäre jedoch in der Montage eines Verkehrsspiegels bei der Einmündung in die Y-Strasse zu erblicken, da im dortigen Strassenabschnitt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h herrscht (vgl. vorne, Ziff. 2.4.5). Ein massgeblicher Unterscheid ist zum andern, dass die Linienführung der X-Strasse an der Stelle des aufgestellten Verkehrsspiegels gerade verläuft.