Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Verkehrsteilnehmenden an dieser Stelle die Fahrt beschleunigen, weil der angebrachte Spiegel unmittelbar vor der Aufhebung des Innerortsbereichs stehe, mag womöglich zutreffen. Er ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass es im Bereich des Spiegelstandorts nicht erlaubt ist, schneller als 50 km/h zu fahren. Daher verstösst die Installation dieses Verkehrsspiegels nicht grundsätzlich gegen das kraft § 42 Abs. 1 BauV geltende Merkblatt beziehungsweise die Erläuterungen.