Die Situation im Bereich des aufgestellten Verkehrsspiegels gegenüber der Parzelle ccc ist gleich aus mehreren Gründen nicht mit der vorliegend zu beurteilenden Situation bei der Einmündung in die Kantonsstrasse K abc vergleichbar. Entscheidend ist zum einen, dass der Verkehrsspiegel gegenüber der Parzelle ccc im Innerortsbereich der X-Strasse steht, wo eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Verkehrsteilnehmenden an dieser Stelle die Fahrt beschleunigen, weil der angebrachte Spiegel unmittelbar vor der Aufhebung des Innerortsbereichs stehe, mag womöglich zutreffen.