6 von 8 3. Rechtsgleichheit 3.1 Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise vor, dass eingangs der Ortschaft Q. bei einer vergleichbaren Konstellation die Verkehrssicherheit ebenfalls mit einem Sichtspiegel gewährleistet worden sei und sich die diesbezüglichen Bedenken der Vorinstanz als falsch erweisen würden. Auch bei dieser Stelle münde ein Landwirtschaftsweg von der Parzelle ccc in die Kantonsstrasse K abc und die Sicht sei infolge einer auf Parzelle ddd bestehenden Hecke eingeschränkt. Der Beschwerdeführer beruft sich damit sinngemäss auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit. 3.2