schwerdeführers auch in diesem Fall ohne Weiteres als zumutbar erweisen würde (zur Frage der Entschädigung vgl. hinten, Ziff. 4). Unabhängig von der Frage der Eingriffsintensität überwiegt somit das öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Verkehrssicherheit bei der betroffenen Einmündung das private Interesse an der uneingeschränkten landwirtschaftlichen Nutzung der Parzelle aaa deutlich. 2.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Sichtzonenverfügung eine gesetzliche Grundlage und ein ausreichend öffentliches Interesse zugrunde liegt und sie im Hinblick auf ihre Verhältnismässigkeit einer detaillierten Prüfung standhält.