Sollte der Eingriff tatsächlich so schwer wiegen, dass die Schwelle zur materiellen Enteignung überschritten ist, wäre der Beschwerdeführer zu entschädigen, weshalb das öffentliche Interesse am Erlass der Sichtzonenverfügung das private Interesse an der uneingeschränkten Nutzung des Kulturlands klar überwiegen würde. Sollte die vorliegende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung hingegen nicht als materielle Enteignung qualifiziert werden, wäre das private Interesse demnach auch nicht als hoch einzustufen, weshalb sich der mit der Sichtzonenverfügung einhergehende Eingriff in die Eigentumsfreiheit des Be-