Es seien ihm zudem keine Kulturen von bis zu 60 cm bekannt, die an dieser Stelle Sinn machen würden. Sollte der Eingriff tatsächlich so schwer wiegen, dass die Schwelle zur materiellen Enteignung überschritten ist, wäre der Beschwerdeführer zu entschädigen, weshalb das öffentliche Interesse am Erlass der Sichtzonenverfügung das private Interesse an der uneingeschränkten Nutzung des Kulturlands klar überwiegen würde.