resse an der Vermeidung von Unfällen und damit einhergehenden Verletzten oder gar Toten sowie Sachschäden deshalb als sehr hoch einzustufen ist. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse ist das private Interesse des Beschwerdeführers, die Parzelle aaa ohne Einschränkungen landwirtschaftlich zu nutzen, gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Eingriff besonders schwer wiege, weil von der "Quasienteignung" erstklassiges Kulturland betroffen sei und er diese Fläche seit Jahrzehnten für den Anbau von Mais nutze. Es seien ihm zudem keine Kulturen von bis zu 60 cm bekannt, die an dieser Stelle Sinn machen würden.