Im vorliegend zu beurteilenden Fall liegt das öffentliche Interesse darin, an der betroffenen Einmündung die Sicht zu verbessern und dadurch die Verkehrssicherheit der Verkehrsteilnehmenden zu gewährleisten. Wie an anderer Stelle bereits eingehend dargelegt, besteht an der betroffenen Einmündung ein erhebliches Risiko eines Unfalls und damit sowohl für die vortrittberechtigten Fahrzeugführenden auf der Kantonsstrasse K abc wie auch für die in diese Kantonstrasse einmündenden Verkehrsteilnehmenden eine Gefahr für Leib und Leben, sobald die Kultur auf der Parzelle aaa eine gewisse Höhe erreicht hat (vgl. vorne, Ziff. 2.2). Es versteht sich von selbst, dass das öffentliche Inte-