vor der betroffenen Einmündung die nötige Sicht nicht gewährleisten und birgt verschiedene Risiken, die an dieser Stelle nicht hinnehmbar sind, weshalb die Montage eines Spiegels im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit bei der Benützung der öffentlichen Strassen als staatlicher Schutzauftrag gar als unverhältnismässige Massnahme zu qualifizieren wäre, weil sie zu wenig zu Erreichung der Verkehrssicherheit an der betroffenen Einmündung beiträgt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Abteilung Tiefbau BVU die Variante "Verkehrsspiegel" unter dem Kriterium der Erforderlichkeit verworfen hat. 2.3.7