Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Spiegel im Vergleich zu einer verfügten Sichtzone sowohl generell wie auch im hier zu beurteilenden Fall klar weniger geeignet ist, die Sicht an der betroffenen Einmündung zu gewährleisten und die Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden zu verbessern. Überdies ist die Montage eines Spiegels in Streckenabschnitten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gar nicht zulässig. Ein Verkehrsspiegel kann aufgrund der erwähnten Rechtskurve