Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der leichte Zweiradverkehr (Fahrräder, Motorfahrräder) im Spiegel schwer erkennbar ist, was gerade im Hinblick auf die Tatsache, dass entlang der Kantonsstrasse K abc im hier zur Diskussion stehenden Bereich eine kantonale Radroute verläuft, die Montage eines Spiegels erst recht als ungeeignete Massnahme erscheinen lässt.