Selbst wenn das Aufstellen eines Verkehrsspiegels grundsätzlich zulässig wäre, ist diese Massnahme im Vergleich zur Schaffung einer Sichtzone aus mehreren Gründen ungleich weniger geeignet, die Sicht an der betroffenen Ausfahrt zu verbessern und die Gefährdung der Verkehrsteilnehmenden zu reduzieren. Besonders ins Gewicht fällt vorliegend der Umstand, dass der Spiegel unmöglich so aufgestellt werden kann, dass er die gleiche Sicht wie die verfügte Sichtzone gewährleistet, befindet sich doch unmittelbar vor der betroffenen Einmündung in die Kantonsstrasse K abc eine Rechtskurve.