Eine dieser Bedingungen ist, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der vortrittsberechtigten Strasse 60 km/h nicht überschreiten darf. Auch die VSS-Norm hält fest, dass das Aufstellen eines Spiegels nur als Notbehelf infrage kommt (vgl. VSS-Norm, S. 9, Ziffer 13.2). Da auf der vortrittsberechtigten Kantonsstrasse K abc eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h herrscht, ist die Montage eines Spiegels nach dem kraft § 42 Abs. 1 BauV geltenden Merkblatt beziehungsweise den Erläuterungen gar nicht zulässig. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass im Kurvenbereich kurz vor der betroffenen Einmündung mehrheitlich nicht mit der Höchstgeschwindigkeit gefahren wird, hält die