Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer einen Verkehrsspiegel als geeignete Massnahme, um die Sicht an der betroffenen Ausfahrt zu verbessern. Die Montage eines solchen Spiegels würde seines Erachtens einen wesentlich geringeren Eingriff darstellen als die nunmehr verfügte "Quasienteignung". Die Wirkung eines Spiegels könne sodann durch eine klare Markierung des Nichtvortritts und einer Hinweistafel "Verkehrsspiegel beachten" oder ähnlich verstärkt werden.