Diese Massnahme hätte zur Folge, dass Besucherinnen und Besucher von Anlässen in der Waldhütte und des Naherholungsgebiets wiederum die längere Route durch den Wald nehmen müssten, weshalb diese Massnahme aus den eben dargelegten Gründen nicht zumutbar wäre (vgl. vorne, Ziff. 2.3.3). Hinzu kommt, dass diese Massnahme nicht gleich geeignet wäre wie die Schaffung einer Sichtzone, da für alle zur Nutzung der betroffenen Ausfahrt Berechtigten die ungenügende Sicht bestehen bliebe. 2.3.5