Während des Schiessbetriebs wäre somit eine Zu- und Wegfahrt zum Waldhaus nicht möglich. Diese Argumente zeigen deutlich, weshalb die Erschliessung der Waldhütte über die südliche Zufahrtsmöglichkeit bei gleichzeitiger Sperrung der nördlichen Zufahrt eine unzumutbare Massnahme darstellen würde. Die Massnahme wurde von der Abteilung Tiefbau BVU deshalb zu Recht als unverhältnismässig klassifiziert. 2.3.4