Die Vorverlegung des Fahrbahnrands und eine entsprechende Anpassung der Linienführung hat die Vorinstanz unter der Voraussetzung der Zumutbarkeit abgehandelt und als unverhältnismässig qualifiziert. Wie die Abteilung Tiefbau BVU ausführt, hätte die Umsetzung dieser Massnahme grosse Eingriffe am Strassenkörper zur Folge, denn ein geringfügiges Versetzen des Fahrbahnrands hätte nicht den gewünschten Effekt. Dass eine solche Anpassung der Linienführung mit erheblichen Kosten verbunden wäre, liegt auf der Hand. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Abteilung Tiefbau BVU diese Massnahme als unzumutbar qualifiziert hat.