Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe andere Massnahmen wie eine alternative Ausfahrt oder die Vorverlegung des Fahrbahnrands im Hinblick auf die Verbesserung der Sicht ebenfalls als geeignet beurteilt. Sie habe in der Folge jedoch nicht dargelegt, weshalb diese Massnahmen verworfen worden seien. Dies ist unzutreffend. Die Vorverlegung des Fahrbahnrands und eine entsprechende Anpassung der Linienführung hat die Vorinstanz unter der Voraussetzung der Zumutbarkeit abgehandelt und als unverhältnismässig qualifiziert.