, N 527 ff.). Nach Ansicht des Beschwerdeführers gäbe es gleich mehrere Varianten, welche die Sicht ohne Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers verbessern würden, weshalb die Sichtzonenverfügung in keiner Weise erforderlich sei. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Varianten sind nachfolgend zu prüfen. 3 von 8 2.3.3