Sind jedoch staatliche Schutzaufträge oder -pflichten (zum Beispiel die Gewährleistung der Sicherheit bei der Benützung öffentlicher Strassen) zu erfüllen, so muss das "Übermassverbot" durch ein "Untermassverbot" ergänzt werden (vgl. BGE 144 II 16 E. 5.3). In diesem Fall sind auch Massnahmen, die zu wenig zur Erreichung des Schutzziels beitragen, dem Zweck nicht angemessen und damit unverhältnismässig (vgl. ULRICH HÄFELIN, GEORG MÜLLER, FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., N 527 ff.).