Die Verwaltungsmassnahme muss sodann im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Das Element der Erforderlichkeit dient der Prüfung der Intensität staatlichen Handelns und wird auch als "Übermassverbot" bezeichnet. Sind jedoch staatliche Schutzaufträge oder -pflichten (zum Beispiel die Gewährleistung der Sicherheit bei der Benützung öffentlicher Strassen) zu erfüllen, so muss das "Übermassverbot" durch ein "Untermassverbot" ergänzt werden (vgl. BGE 144 II 16 E. 5.3).