Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umfasst gemäss Lehre und Rechtsprechung drei Elemente, die kumulativ beachtet werden müssen. Sie müssen dabei stets im Hinblick auf das angestrebte Ziel geprüft und in den Kontext des Einzelfalls gesetzt werden (vgl. BGE 144 II 16 E. 2.2; ULRICH HÄFELIN, GEORG MÜLLER, FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., N 521). Die Verwaltungsmassnahme muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Ungeeignet ist eine Massnahme dann, wenn sie am Ziel vorbeigeht, das heisst keinerlei Wirkung im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet (a.a.O., N 522).