Es ist deshalb auch unerheblich, dass der Kanton Aargau den Handlungsbedarf bei dieser Einmündung anlässlich der Erneuerung der Linienführung der Kantonsstrasse K abc vor 30 bis 35 Jahren nicht erkannt haben soll, wie der Beschwerdeführer behauptet. Entscheidend ist vielmehr, dass seit ein paar Jahren an der betroffenen Einmündung eine ernsthafte Gefahr für die Verkehrsteilnehmenden herrscht und damit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verbesserung der Sicht an dieser Stelle besteht. 2.3 2.3.1