Nach dem Gesagten besteht keinerlei Anlass, an den detaillierten Aussagen der Behörden zu zweifeln. Dass an der betroffenen Einmündung in die Kantonsstrasse K abc für die Verkehrsteilnehmenden eine gefährliche Situation besteht, kann daher nicht ernsthaft infrage gestellt werden. Im Gegenteil: Aus den verschiedenen Stellungnahmen geht deutlich hervor, dass dringender Handlungsbedarf besteht. Es ist deshalb auch unerheblich, dass der Kanton Aargau den Handlungsbedarf bei dieser Einmündung anlässlich der Erneuerung der Linienführung der Kantonsstrasse K abc vor 30 bis 35 Jahren nicht erkannt haben soll, wie der Beschwerdeführer behauptet.