Der Beschwerdeführer hingegen bestreitet generell die Notwendigkeit einer Massnahme und damit wohl auch das öffentliche Interesse am Erlass einer Sichtzonenverfügung. Es bestehe nur in einem sehr beschränkten Umfang eine öffentliche Nutzung der Waldwegausfahrt. Hinzu komme, dass die Sicht je nach Kulturpflanze bei der genannten Ausfahrt lediglich während zwei bis maximal fünf Monaten im Jahr eingeschränkt sei. Diese Argumentation überzeugt jedoch nicht. Die betroffene Ausfahrt wird gemäss Angaben des Gemeinderats Q. von Mietern des Waldhauses, Spaziergängern und Besuchern des Naherholungsgebiets rege benutzt.