Baumann Andreas und andere [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, N 11 zu § 110). Gemäss § 110 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 kann das zuständige Departement bei Kantonsstrassen und der Gemeinderat bei Gemeindestrassen im Bereich von Einmündungen und Kreuzungen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit anordnen, dass die anstossenden Grundstücke von sichtbehindernden Bauten, Anlagen, Pflanzen, Einfriedungen und weiteren Vorrichtungen freizuhalten sind. Damit liegt für die verfügte Sichtzone eine gesetzliche Grundlage vor, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. 2.2