2. Zulässigkeit der Sichtzonenverfügung 2.1 Sichtzonen sind Flächen von anstossenden Grundstücken, in denen aus Gründen der Verkehrssicherheit ein sichtbehinderungsfreier Raum gewahrt werden muss. Für die Anordnung einer solchen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung ist eine gesetzliche Grundlage, ein ausreichendes öffentliches Interesse und die Beachtung des Gebots der Verhältnismässigkeit erforderlich (vgl. AGVE 1991 S. 317; BAUMANN ANDREAS, in: Baumann Andreas und andere [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, N 11 zu § 110).