Nordwestlich dieser Einmündung befindet sich die im Miteigentum des Beschwerdeführers stehende Parzelle aaa, welche gemäss dem geltenden Bauzonen- und Kulturlandplan der Gemeinde Q. in der Landwirtschaftszone liegt. Nach Ansicht der Abteilung Tiefbau BVU ist die Sicht bei dieser Einmündung für die Verkehrsteilnehmenden aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung der Parzelle aaa nicht immer gewährleistet, insbesondere, weil die Kantonsstrasse K abc unmittelbar vor dieser Eimündung eine Rechtskurve (ca. 90°) aufweist.