Im nördlichsten Teil der Waldparzelle bbb in der Gemeinde Q. mündet eine Waldstrasse in die Kantonsstrasse K abc. Diese Waldstrasse ist eine von mehreren Zufahrtsmöglichkeiten zum Waldhaus und zum Scheibenstand auf der Waldparzelle bbb, die im Alleineigentum der Ortsbürgergemeinde Q. steht. Nordwestlich dieser Einmündung befindet sich die im Miteigentum des Beschwerdeführers stehende Parzelle aaa, welche gemäss dem geltenden Bauzonen- und Kulturlandplan der Gemeinde Q. in der Landwirtschaftszone liegt.