3. Die vorstehende Eigentumsbeschränkung gemäss Ziffer 1 ist gestützt auf § 163 Abs. 1 lit. a BauG im Grundbuch auf der Parzelle Nr. aaa anzumerken. Die Abteilung Tiefbau veranlasst die Anmerkung nach Rechtskraft der Verfügung zu Lasten des Kantons." B. Gegen die am 17. Januar 2022 zugestellte Sichtzonenverfügung erhob A., Q. (fortan: Beschwerdeführer), vertreten durch Dr. C., Rechtsanwalt, S., am 16. Februar 2022 fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat mit folgenden Anträgen: "1. Die Sichtzonenverfügung des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt vom 12. Januar 2022 sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."