PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS Sitzung vom 24. August 2022 Versand: 30. August 2022 Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-001020 A._____, Q._____; Beschwerde vom 16. Februar 2022 gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung Tiefbau) vom 12. Januar 2022 betreffend Sichtzonenver- fügung auf Parzelle aaa in Q._____, an der K abc, im Ausserortsbereich; Abweisung Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 erliess die Abteilung Tiefbau des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) gegenüber A., Miteigentümer der Landwirtschaftsparzelle aaa in Q., folgenden Entscheid: "1. Bei der Einmündung der Waldstrasse auf der Parzelle Nr. bbb in die Kantonsstrasse K abc ist in Richtung Q. auf der Parzelle Nr. aaa eine Sichtzone von 3,5 Metern Beobachtungsdistanz (ge- messen ab Fahrbahnrand) auf 80 Meter Knotensichtweite auf den Strassenverkehr zu schaffen. 2. In den Sichtzonen muss eine freie Sicht in einer Höhe von 60 cm bis 3,0 m gewährleistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen zugelassen. 3. Die vorstehende Eigentumsbeschränkung gemäss Ziffer 1 ist gestützt auf § 163 Abs. 1 lit. a BauG im Grundbuch auf der Parzelle Nr. aaa anzumerken. Die Abteilung Tiefbau veranlasst die Anmerkung nach Rechtskraft der Verfügung zu Lasten des Kantons." B. Gegen die am 17. Januar 2022 zugestellte Sichtzonenverfügung erhob A., Q. (fortan: Beschwerde- führer), vertreten durch Dr. C., Rechtsanwalt, S., am 16. Februar 2022 fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat mit folgenden Anträgen: "1. Die Sichtzonenverfügung des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt vom 12. Januar 2022 sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Erwägungen 1. Ausgangslage Im nördlichsten Teil der Waldparzelle bbb in der Gemeinde Q. mündet eine Waldstrasse in die Kan- tonsstrasse K abc. Diese Waldstrasse ist eine von mehreren Zufahrtsmöglichkeiten zum Waldhaus und zum Scheibenstand auf der Waldparzelle bbb, die im Alleineigentum der Ortsbürgergemeinde Q. steht. Nordwestlich dieser Einmündung befindet sich die im Miteigentum des Beschwerdeführers ste- hende Parzelle aaa, welche gemäss dem geltenden Bauzonen- und Kulturlandplan der Gemeinde Q. in der Landwirtschaftszone liegt. Nach Ansicht der Abteilung Tiefbau BVU ist die Sicht bei dieser Ein- mündung für die Verkehrsteilnehmenden aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung der Parzelle aaa nicht immer gewährleistet, insbesondere, weil die Kantonsstrasse K abc unmittelbar vor dieser Eimündung eine Rechtskurve (ca. 90°) aufweist. Die Abteilung Tiefbau BVU hat auf der Parzelle aaa deshalb eine Sichtzone von 3,5 m Beobachtungsdistanz (gemessen ab Fahrbahnrand) auf 80 m Knotensichtweite auf den Strassenverkehr verfügt. Von der Sichtzone betroffen ist eine Fläche von rund 589 m2, auf der gemäss Verfügung eine freie Sicht in einer Höhe von 60 cm bis 3 m gewährleis- tet sein muss. 2. Zulässigkeit der Sichtzonenverfügung 2.1 Sichtzonen sind Flächen von anstossenden Grundstücken, in denen aus Gründen der Verkehrssi- cherheit ein sichtbehinderungsfreier Raum gewahrt werden muss. Für die Anordnung einer solchen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung ist eine gesetzliche Grundlage, ein ausreichendes öf- fentliches Interesse und die Beachtung des Gebots der Verhältnismässigkeit erforderlich (vgl. AGVE 1991 S. 317; BAUMANN ANDREAS, in: Baumann Andreas und andere [Hrsg.], Kommentar zum Bauge- setz des Kantons Aargau, Bern 2013, N 11 zu § 110). Gemäss § 110 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 kann das zuständige De- partement bei Kantonsstrassen und der Gemeinderat bei Gemeindestrassen im Bereich von Einmün- dungen und Kreuzungen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit anordnen, dass die anstossen- den Grundstücke von sichtbehindernden Bauten, Anlagen, Pflanzen, Einfriedungen und weiteren Vorrichtungen freizuhalten sind. Damit liegt für die verfügte Sichtzone eine gesetzliche Grundlage vor, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. 2.2 Nach Ansicht der Vorinstanz liegt aufgrund der Zufahrt zum Waldhaus und zum Scheibenstand eine öffentliche Nutzung der Waldwegausfahrt vor. Im Jahr 2020 sei es aufgrund der eingeschränkten Sicht – bedingt durch die landwirtschaftliche Nutzung der Parzelle aaa – zu Beinahe-Unfällen gekom- men, weshalb die Regionalpolizei mit einer Sofortmassnahme reagiert habe. Damit sei erstellt, dass bei dieser Einmündung eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmenden bestehe und dass Massnah- men erforderlich seien. Der Beschwerdeführer hingegen bestreitet generell die Notwendigkeit einer Massnahme und damit wohl auch das öffentliche Interesse am Erlass einer Sichtzonenverfügung. Es bestehe nur in einem sehr beschränkten Umfang eine öffentliche Nutzung der Waldwegausfahrt. Hinzu komme, dass die Sicht je nach Kulturpflanze bei der genannten Ausfahrt lediglich während zwei bis maximal fünf Mo- naten im Jahr eingeschränkt sei. Diese Argumentation überzeugt jedoch nicht. Die betroffene Aus- fahrt wird gemäss Angaben des Gemeinderats Q. von Mietern des Waldhauses, Spaziergängern und Besuchern des Naherholungsgebiets rege benutzt. Wie der Gemeinderat Q. richtig bemerkte, be- steht das Sichthindernis durch die angepflanzten Kulturen (zum Beispiel von Mais oder Getreide) ge- rade dann, wenn auch das Waldhaus oft gemietet und die Feuerstellen beim Waldhaus und beim Jä- gerhöck hauptsächlich beansprucht werden. Im Rahmen von Anlässen in der Waldhütte ist zudem davon auszugehen, dass die Ausfahrt auch von ortsunkundigen Personen verwendet wird. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer, dass es in der Vergangenheit bei der vorliegend zur Diskus- sion stehenden Einmündung zu Beinahe-Unfällen gekommen ist. Die Behörden hätten es unterlas- sen, Dokumente einzureichen, welche die angeblichen Beinahe-Unfälle und die Intervention der Re- gionalpolizei S. belegen würden. In seinen Stellungnahmen hat der Gemeinderat Q. mehrfach 2 von 8 festgehalten, dass er durch verschiedene Personen über kritische Situationen und Vorfälle an der betroffenen Einmündung informiert worden sei. Der Gemeinderat Q. belässt es aber nicht einfach bei diesen pauschalen Aussagen, sondern er führt mehrere konkrete Anlässe auf, an denen er sich mit der Gefährlichkeit dieser Einmündung konfrontiert sah. So wurde der Gemeinderat Q. anlässlich ei- ner Veranstaltung am 17. August 2018 offenbar selbst Zeuge einer Streifkollision. Weiter wurde Ge- meindeammann D. am 24. Juni 2022 im Anschluss an die Ortsbürgergemeindeversammlung darauf hingewiesen, dass die Ausfahrt von der Waldhütte in die Kantonsstrasse K abc lebensgefährlich sei. Der Gemeinderat sah sich offenbar auch verpflichtet, an dieser Ortbürgergemeindeversammlung präventiv die Feuerwehr aufzubieten, um die Sicherheit der Ortsbürger bei der betroffenen Einmün- dung zu gewährleisten. Diese Ausführungen des Gemeinderats decken sich mit der Stellungnahme der Regionalpolizei S., die bestätigt, dass seit Jahren regelmässig Beschwerden eingehen, sobald der Mais auf der Parzelle aaa des Beschwerdeführers eine gewisse Höhe erreicht hat. Nach dem Gesagten besteht keinerlei Anlass, an den detaillierten Aussagen der Behörden zu zwei- feln. Dass an der betroffenen Einmündung in die Kantonsstrasse K abc für die Verkehrsteilnehmen- den eine gefährliche Situation besteht, kann daher nicht ernsthaft infrage gestellt werden. Im Gegen- teil: Aus den verschiedenen Stellungnahmen geht deutlich hervor, dass dringender Handlungsbedarf besteht. Es ist deshalb auch unerheblich, dass der Kanton Aargau den Handlungsbedarf bei dieser Einmündung anlässlich der Erneuerung der Linienführung der Kantonsstrasse K abc vor 30 bis 35 Jahren nicht erkannt haben soll, wie der Beschwerdeführer behauptet. Entscheidend ist vielmehr, dass seit ein paar Jahren an der betroffenen Einmündung eine ernsthafte Gefahr für die Verkehrsteil- nehmenden herrscht und damit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verbesserung der Sicht an dieser Stelle besteht. 2.3 2.3.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umfasst gemäss Lehre und Rechtsprechung drei Elemente, die kumulativ beachtet werden müssen. Sie müssen dabei stets im Hinblick auf das angestrebte Ziel geprüft und in den Kontext des Einzelfalls gesetzt werden (vgl. BGE 144 II 16 E. 2.2; ULRICH HÄFELIN, GEORG MÜLLER, FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., N 521). Die Verwaltungs- massnahme muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Unge- eignet ist eine Massnahme dann, wenn sie am Ziel vorbeigeht, das heisst keinerlei Wirkung im Hin- blick auf den angestrebten Zweck entfaltet (a.a.O., N 522). Die verfügte Sichtzone gewährleistet die Sicht an der betroffenen Einmündung und ist dadurch ohne Weiteres geeignet, die Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden zu verbessern. 2.3.2 Die Verwaltungsmassnahme muss sodann im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Das Element der Erforderlichkeit dient der Prüfung der Intensität staatlichen Handelns und wird auch als "Übermassverbot" bezeichnet. Sind jedoch staatliche Schutzaufträge oder -pflichten (zum Beispiel die Gewährleistung der Sicherheit bei der Be- nützung öffentlicher Strassen) zu erfüllen, so muss das "Übermassverbot" durch ein "Untermassver- bot" ergänzt werden (vgl. BGE 144 II 16 E. 5.3). In diesem Fall sind auch Massnahmen, die zu wenig zur Erreichung des Schutzziels beitragen, dem Zweck nicht angemessen und damit unverhältnis- mässig (vgl. ULRICH HÄFELIN, GEORG MÜLLER, FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., N 527 ff.). Nach Ansicht des Beschwerdeführers gäbe es gleich mehrere Varianten, welche die Sicht ohne Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers verbessern würden, weshalb die Sichtzonenverfügung in keiner Weise erforderlich sei. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Va- rianten sind nachfolgend zu prüfen. 3 von 8 2.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe andere Massnahmen wie eine alternative Ausfahrt oder die Vorverlegung des Fahrbahnrands im Hinblick auf die Verbesserung der Sicht eben- falls als geeignet beurteilt. Sie habe in der Folge jedoch nicht dargelegt, weshalb diese Massnahmen verworfen worden seien. Dies ist unzutreffend. Die Vorverlegung des Fahrbahnrands und eine ent- sprechende Anpassung der Linienführung hat die Vorinstanz unter der Voraussetzung der Zumutbar- keit abgehandelt und als unverhältnismässig qualifiziert. Wie die Abteilung Tiefbau BVU ausführt, hätte die Umsetzung dieser Massnahme grosse Eingriffe am Strassenkörper zur Folge, denn ein ge- ringfügiges Versetzen des Fahrbahnrands hätte nicht den gewünschten Effekt. Dass eine solche An- passung der Linienführung mit erheblichen Kosten verbunden wäre, liegt auf der Hand. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Abteilung Tiefbau BVU diese Massnahme als unzumutbar qualifiziert hat. Die Abteilung Tiefbau BVU hat sodann auch dargelegt, weshalb eine alternative Wegfahrt von der Waldhütte beziehungsweise vom Scheibenstand nach Süden/Südwesten keine verhältnismäs- sige Massnahme darstellt. Auf dieser Route weise der Waldweg in der Mitte teilweise eine Gras- narbe auf und müsse zuerst befahrbar gemacht werden. Auch der Gemeinderat Q. und die Abteilung Wald BVU betrachten eine Zufahrt zum Waldhaus über die südlich verlaufende Waldstrasse nicht als sinnvoll. Eine Erschliessung der Waldhütte über die südliche Zufahrtsmöglichkeit führe – bedingt durch die deutlich längere Route (ca. 650 m statt ca. 200 m) – zu einer übermässigen Mehrbelastung der Wildtiere. Schliesslich weist der Gemeinderat Q. zu Recht darauf hin, dass die südliche Ausfahrt in der Schusslinie des Schützenhauses liegt. Während des Schiessbetriebs wäre somit eine Zu- und Wegfahrt zum Waldhaus nicht möglich. Diese Argumente zeigen deutlich, weshalb die Erschliessung der Waldhütte über die südliche Zufahrtsmöglichkeit bei gleichzeitiger Sperrung der nördlichen Zu- fahrt eine unzumutbare Massnahme darstellen würde. Die Massnahme wurde von der Abteilung Tief- bau BVU deshalb zu Recht als unverhältnismässig klassifiziert. 2.3.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass für eine Nutzung des Waldwegs und damit der Aus- fahrt für Spaziergängerinnen und Spaziergänger oder Besuchende des Naherholungsgebiets keiner- lei Notwendigkeit bestehe. Der Gemeinderat Q. hätte es vielmehr in der Hand, die Nutzung des Wegs auf Mieter des Waldhauses zu beschränken. Diese Massnahme hätte zur Folge, dass Besu- cherinnen und Besucher von Anlässen in der Waldhütte und des Naherholungsgebiets wiederum die längere Route durch den Wald nehmen müssten, weshalb diese Massnahme aus den eben darge- legten Gründen nicht zumutbar wäre (vgl. vorne, Ziff. 2.3.3). Hinzu kommt, dass diese Massnahme nicht gleich geeignet wäre wie die Schaffung einer Sichtzone, da für alle zur Nutzung der betroffenen Ausfahrt Berechtigten die ungenügende Sicht bestehen bliebe. 2.3.5 Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, das Vortrittsignal "Verzweigung mit Strasse ohne Vor- tritt" wäre eine geeignete Massnahme, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen, verkennt er offenbar die Funktion dieses Signals. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers würde dieses Signal nicht den einmündenden Fahrzeugen als Hinweis dienen, sondern den Vortrittsberechtigten auf der Kan- tonsstrasse K abc. Die Montage dieses Signals würde folglich auch nicht bewirken, dass die Ver- kehrsteilnehmenden an der betroffenen Einmündung ihr Fahrzeug stoppen und das Verkehrsauf- kommen im Stillstand des eigenen Fahrzeugs prüfen, wie der Beschwerdeführer behauptet. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass dies bereits heute geschieht, sobald die Kultur auf der Parzelle aaa eine gewisse Höhe erreicht hat. Ein solches Vortrittssignal brächte demnach keine Veränderung der Situation mit sich und die unzureichenden Sichtverhältnisse blieben bestehen. 4 von 8 2.3.6 Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer einen Verkehrsspiegel als geeignete Massnahme, um die Sicht an der betroffenen Ausfahrt zu verbessern. Die Montage eines solchen Spiegels würde sei- nes Erachtens einen wesentlich geringeren Eingriff darstellen als die nunmehr verfügte "Quasienteig- nung". Die Wirkung eines Spiegels könne sodann durch eine klare Markierung des Nichtvortritts und einer Hinweistafel "Verkehrsspiegel beachten" oder ähnlich verstärkt werden. Für die Beurteilung der Sichtzonen gilt gemäss § 42 Abs. 1 der Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 als Richtlinie das "Merkblatt Sicht im Strassenraum" des Departements Bau, Verkehr und Um- welt vom 1. Februar 2021 (fortan: Merkblatt). Der Geltungsbereich dieses Merkblatts erstreckt sich zusammen mit den dazugehörigen Erläuterungen "Sicht im Strassenraum" der Abteilung Tiefbau BVU vom 1. Februar 2021 (fortan: Erläuterungen) auf alle öffentlichen Strassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch mit Knoten in einer Ebene sowie Knoten mit Nebenverkehrsflächen (vgl. Merk- blatt, S. 1, Ziff. 1). Gemäss diesen Erläuterungen ist ein beheizter Spiegel in Kombination mit dem Verkehrssignal "Stopp" ausnahmsweise denkbar, wenn keine anderen Massnahmen umgesetzt wer- den können und eine ausreichende Begründung vorliegt. Ein Spiegel ist zudem nur zulässig, wenn die Bedingungen nach VSS-Norm 40273a (Knoten, Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene vom 31. März 2019 [fortan: VSS-Norm]) erfüllt sind (vgl. Erläuterungen, S. 27, Ziff. 7.2). Eine dieser Be- dingungen ist, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der vortrittsberechtigten Strasse 60 km/h nicht überschreiten darf. Auch die VSS-Norm hält fest, dass das Aufstellen eines Spiegels nur als Notbehelf infrage kommt (vgl. VSS-Norm, S. 9, Ziffer 13.2). Da auf der vortrittsberechtigten Kantonsstrasse K abc eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h herrscht, ist die Montage eines Spiegels nach dem kraft § 42 Abs. 1 BauV geltenden Merkblatt beziehungsweise den Erläute- rungen gar nicht zulässig. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass im Kurvenbereich kurz vor der betroffenen Einmündung mehrheitlich nicht mit der Höchstgeschwindigkeit gefahren wird, hält die Abteilung Tiefbau BVU doch zu Recht fest, dass immerhin 15 % der Verkehrsteilnehmenden unmit- telbar eingangs Kurve schneller als 63 km/h fahren. Selbst wenn das Aufstellen eines Verkehrsspie- gels grundsätzlich zulässig wäre, ist diese Massnahme im Vergleich zur Schaffung einer Sichtzone aus mehreren Gründen ungleich weniger geeignet, die Sicht an der betroffenen Ausfahrt zu verbes- sern und die Gefährdung der Verkehrsteilnehmenden zu reduzieren. Besonders ins Gewicht fällt vor- liegend der Umstand, dass der Spiegel unmöglich so aufgestellt werden kann, dass er die gleiche Sicht wie die verfügte Sichtzone gewährleistet, befindet sich doch unmittelbar vor der betroffenen Einmündung in die Kantonsstrasse K abc eine Rechtskurve. Der Spiegel ist im Vergleich zu einer Sichtzone auch deshalb weniger geeignet, weil er spezielle Risiken birgt. Ein Spiegel konzentriert eine ganze Landschaft auf einer kleinen (runden oder rechteckigen) Tafel. Bedingt durch den Effekt der Konvexität wird die rasche Umstellung von der direkten Sicht auf die indirekte Sicht über den Spiegel für die Verkehrsteilnehmenden deutlich erschwert. Der Spiegel verzerrt zudem die Perspek- tive und das Entfernungsgefühl, indem er Objekte weiter entfernt erscheinen lässt, als sie es in Wirk- lichkeit sind. Hinzu kommt, dass das Bild im Spiegel seitenverkehrt dargestellt wird. Die genannten Besonderheiten dieses optischen Notbehelfs erschweren somit die realistische Einschätzung der Entfernung und Geschwindigkeit anderer Verkehrsteilnehmenden (vgl. BGE 143 IV 500 E. 1.2.3; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_299/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der leichte Zweiradverkehr (Fahrräder, Motorfahrräder) im Spiegel schwer erkenn- bar ist, was gerade im Hinblick auf die Tatsache, dass entlang der Kantonsstrasse K abc im hier zur Diskussion stehenden Bereich eine kantonale Radroute verläuft, die Montage eines Spiegels erst recht als ungeeignete Massnahme erscheinen lässt. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Spiegel im Vergleich zu einer verfügten Sichtzone sowohl generell wie auch im hier zu beurteilenden Fall klar weniger geeignet ist, die Sicht an der betroffenen Einmündung zu gewährleisten und die Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden zu verbessern. Über- dies ist die Montage eines Spiegels in Streckenabschnitten mit einer zulässigen Höchstgeschwindig- keit von 80 km/h gar nicht zulässig. Ein Verkehrsspiegel kann aufgrund der erwähnten Rechtskurve 5 von 8 vor der betroffenen Einmündung die nötige Sicht nicht gewährleisten und birgt verschiedene Risiken, die an dieser Stelle nicht hinnehmbar sind, weshalb die Montage eines Spiegels im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit bei der Benützung der öffentlichen Strassen als staatlicher Schutzauf- trag gar als unverhältnismässige Massnahme zu qualifizieren wäre, weil sie zu wenig zu Erreichung der Verkehrssicherheit an der betroffenen Einmündung beiträgt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Abteilung Tiefbau BVU die Variante "Verkehrsspiegel" unter dem Kriterium der Erforderlich- keit verworfen hat. 2.3.7 Eine Verwaltungsmassnahme ist schliesslich nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt. Es ist deshalb eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentli- che Interesse an der Massnahme und die durch ihre Wirkung beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen miteinander vergleicht. Die Massnahme muss durch ein das private Interesse über- wiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein (vgl. ULRICH HÄFELIN, GEORG MÜLLER, FELIX UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., N 556 f.). Im vorliegend zu beurteilenden Fall liegt das öffentliche Interesse darin, an der betroffenen Einmün- dung die Sicht zu verbessern und dadurch die Verkehrssicherheit der Verkehrsteilnehmenden zu ge- währleisten. Wie an anderer Stelle bereits eingehend dargelegt, besteht an der betroffenen Einmün- dung ein erhebliches Risiko eines Unfalls und damit sowohl für die vortrittberechtigten Fahrzeug- führenden auf der Kantonsstrasse K abc wie auch für die in diese Kantonstrasse einmündenden Ver- kehrsteilnehmenden eine Gefahr für Leib und Leben, sobald die Kultur auf der Parzelle aaa eine ge- wisse Höhe erreicht hat (vgl. vorne, Ziff. 2.2). Es versteht sich von selbst, dass das öffentliche Inte- resse an der Vermeidung von Unfällen und damit einhergehenden Verletzten oder gar Toten sowie Sachschäden deshalb als sehr hoch einzustufen ist. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse ist das private Interesse des Beschwerdeführers, die Parzelle aaa ohne Einschränkungen landwirt- schaftlich zu nutzen, gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Eingriff be- sonders schwer wiege, weil von der "Quasienteignung" erstklassiges Kulturland betroffen sei und er diese Fläche seit Jahrzehnten für den Anbau von Mais nutze. Es seien ihm zudem keine Kulturen von bis zu 60 cm bekannt, die an dieser Stelle Sinn machen würden. Sollte der Eingriff tatsächlich so schwer wiegen, dass die Schwelle zur materiellen Enteignung überschritten ist, wäre der Beschwer- deführer zu entschädigen, weshalb das öffentliche Interesse am Erlass der Sichtzonenverfügung das private Interesse an der uneingeschränkten Nutzung des Kulturlands klar überwiegen würde. Sollte die vorliegende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung hingegen nicht als materielle Enteig- nung qualifiziert werden, wäre das private Interesse demnach auch nicht als hoch einzustufen, wes- halb sich der mit der Sichtzonenverfügung einhergehende Eingriff in die Eigentumsfreiheit des Be- schwerdeführers auch in diesem Fall ohne Weiteres als zumutbar erweisen würde (zur Frage der Entschädigung vgl. hinten, Ziff. 4). Unabhängig von der Frage der Eingriffsintensität überwiegt somit das öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Verkehrssicherheit bei der betroffenen Einmün- dung das private Interesse an der uneingeschränkten landwirtschaftlichen Nutzung der Parzelle aaa deutlich. 2.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Sichtzonenverfügung eine gesetzliche Grundlage und ein ausreichend öffentliches Interesse zugrunde liegt und sie im Hinblick auf ihre Verhältnismäs- sigkeit einer detaillierten Prüfung standhält. 6 von 8 3. Rechtsgleichheit 3.1 Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise vor, dass eingangs der Ortschaft Q. bei einer ver- gleichbaren Konstellation die Verkehrssicherheit ebenfalls mit einem Sichtspiegel gewährleistet wor- den sei und sich die diesbezüglichen Bedenken der Vorinstanz als falsch erweisen würden. Auch bei dieser Stelle münde ein Landwirtschaftsweg von der Parzelle ccc in die Kantonsstrasse K abc und die Sicht sei infolge einer auf Parzelle ddd bestehenden Hecke eingeschränkt. Der Beschwerdefüh- rer beruft sich damit sinngemäss auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit. 3.2 Der in Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) und § 10 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV) verankerte Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Es dürfen keine Unterscheidungen ge- troffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen, über die zu ent- scheiden ist, nicht gefunden werden kann. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn zwei gleiche tat- sächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden (BGE 129 I 113 E. 5; BGE 125 I 166 E. 2; AGVE 1991 S. 319). 3.3 Die Situation im Bereich des aufgestellten Verkehrsspiegels gegenüber der Parzelle ccc ist gleich aus mehreren Gründen nicht mit der vorliegend zu beurteilenden Situation bei der Einmündung in die Kantonsstrasse K abc vergleichbar. Entscheidend ist zum einen, dass der Verkehrsspiegel gegen- über der Parzelle ccc im Innerortsbereich der X-Strasse steht, wo eine zulässige Höchstgeschwindig- keit von 50 km/h gilt. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Verkehrsteilnehmenden an dieser Stelle die Fahrt beschleunigen, weil der angebrachte Spiegel unmittelbar vor der Aufhebung des Innerortsbereichs stehe, mag womöglich zutreffen. Er ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass es im Bereich des Spiegelstandorts nicht erlaubt ist, schneller als 50 km/h zu fahren. Daher verstösst die Installation dieses Verkehrsspiegels nicht grundsätzlich gegen das kraft § 42 Abs. 1 BauV geltende Merkblatt beziehungsweise die Erläuterungen. Ein solcher Verstoss wäre jedoch in der Montage eines Verkehrsspiegels bei der Einmündung in die Y-Strasse zu erblicken, da im dorti- gen Strassenabschnitt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h herrscht (vgl. vorne, Ziff. 2.4.5). Ein massgeblicher Unterscheid ist zum andern, dass die Linienführung der X-Strasse an der Stelle des aufgestellten Verkehrsspiegels gerade verläuft. Damit kann der dortige Spiegel die nötige Sicht grundsätzlich gewährleisten, was bei der Einmündung in die Y-Strasse gerade nicht der Fall wäre (vgl. vorne, Ziff. 2.4). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Einmündung in die X-Strasse offenbar nur von zwei Landwirten benutzt wird. Im Gegensatz dazu dient die Ein- beziehungsweise Ausfahrt östlich der Parzelle aaa der Erschliessung öffentlicher Anlagen (Waldhütte, Scheibenstand) und wird daher von einem viel grösseren, teilweise ortsunkundigen Personenkreis benützt. Da die beiden Situationen somit nicht vergleichbar sind, darf die Abteilung Tiefbau BVU bei den beiden Situ- ationen bezüglich der Frage der Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit eines Verkehrsspiegels auch zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Es liegt deshalb keine Ungleichbehandlung des Be- schwerdeführers vor. 4. Entschädigung Für den Fall, dass an der Sichtzonenverfügung festgehalten wird, verlangt der Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung. Ob für die in § 110 BauG erwähnten Eingriffe, zu denen auch Sichtzonenverfügungen gehören, eine Pflicht zum Ersatz des verursachten Schadens besteht, beur- teilt sich nach den Vorschriften über die Enteignung (§ 110 Abs. 4 BauG). Das Verfahren der materi- 7 von 8 ellen Enteignung ist in § 158 BauG geregelt. Gemäss § 158 Abs. 1 BauG entscheidet das Spezial- verwaltungsgericht darüber, ob eine materielle Enteignung vorliegt. Bejaht es die Frage, setzt es die Höhe der Entschädigung fest. Der Regierungsrat ist damit für die Beurteilung der Frage einer allfälli- gen Entschädigung aufgrund der verfügten Sichtzone nicht zuständig. 5. Weitere Beweiserhebungen Die vom Beschwerdeführer beantrage Durchführung eines Augenscheins erübrigt sich, nachdem der Sachverhalt durch die Akten, insbesondere auch durch Pläne und Fotografien der Situation vor Ort bestens dokumentiert ist und sich die strittigen rechtlichen Fragen gestützt auf die Akten eindeutig beurteilen lassen. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts und des Regierungsrats wird der An- spruch auf rechtliches Gehör durch den Verzicht auf die Abnahme eines Beweismittels nicht verletzt, wenn sich die rechtsanwendende Behörde eine Überzeugung bereits auf der Grundlage der abge- nommenen Beweise und der Akten bilden und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdi- gung annehmen kann, die Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 119 Ib 492 E. 5b/bb; 117 Ia 262 E. 4b; 115 Ia 101 E. 2; RRB Nr. 2012-001738 vom 19. Dezember 2012, S. 6 f.). Gestützt auf diese höchstrichterliche Rechtspre- chung wird demzufolge vorliegend in antizipierter Beweiswürdigung auf einen Augenschein verzich- tet. 6. Zusammenfassung und Kostenverlegung Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der Akten kommt der Regierungsrat in Übereinstim- mung mit den Beurteilungen der Abteilung Tiefbau BVU zusammenfassend zum Schluss, dass sich die verfügte Sichtzone auf Parzelle aaa in Q. als recht- und verhältnismässig erweist und im Verzicht auf die Realisierung der Variante "Verkehrsspiegel" keine Ungleichbehandlung des Beschwerdefüh- rers zu erkennen ist. Somit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Verfahrens- ausgang hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten des regierungsrätlichen Be- schwerdeverfahrens vollumfänglich zu tragen (§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Die Entrichtung einer Parteientschädigung entfällt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 456.40, insgesamt Fr. 2'456.40, wer- den dem Beschwerdeführer A. auferlegt. Abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat der Beschwerdeführer noch Fr. 456.40 zu bezahlen. 3. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung entfällt. 8 von 8