Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 267.15, total Fr. 2'767.15, werden den Beschwerdeführenden B. und A. unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– haben diese daher noch Fr. 767.15 zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgesprochen. 9 von 9