Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden als unterliegende Partei die Kosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens je unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (§ 31 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VRPG). Ebenso müssen diese als unterliegende Partei für die Kosten ihrer eigenen anwaltlichen Vertretung aufkommen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 8 von 9 2.