Zusammenfassend ergibt sich, dass den Argumenten der Beschwerdeführenden nicht zu folgen ist. Weder liegt ein Widerruf einer rechtskräftigen Baubewilligung vor noch lässt sich der unterkellerte Annexbau sowie der Gartensitzplatz nach Art. 24c des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 bewilligen. Diesbezüglich erweist sich die Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung als rechtmässig. Die ausgesprochene Tolerierung des unterkellerten Anbaus auf der Westseite des Wohnhauses sowie der angrenzenden erhöhten Terrasse ist demnach zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ist vollständig abzuweisen.