Damit ist aber gerade nichts über die materielle Rechtmässigkeit der Bauten ausgesagt. Fest steht, dass der Anbau zum Wohnhaus nicht so ausgeführt wurde, wie in den Plänen und der kantonalen Zustimmung bewilligt. Damit weicht der jetzige Anbau in erheblicher Weise von den Plänen und den erteilten kantonalen respektive kommunalen Baubewilligungen ab und gilt damit entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als nicht bewilligt. Mit anderen Worten liegt gar keine Baubewilligung vor. Infolgedessen kann vorliegend offenbleiben, ob die fehlende kantonale Zustimmung die Nichtigkeit oder die blosse Anfechtbarkeit der kommunalen Bewilligung bewirkt. 4. Zusammenfassung und Kosten