Jedoch irren die Beschwerdeführenden, wenn sie hieraus die Rechtmässigkeit der ohne Bewilligung errichteten Bauten ableiten. Das Fehlen der Einholung der kantonalen Zustimmung stellte bereits im Jahr 1979 einen formellen Mangel dar. So geht auch aus dem zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts hinreichend bestimmt hervor, dass durch das Nichteinholen der kantonalen Zustimmung einer materiellen Norm die Anwendung versagt werde. Die Baubewilligung entfalte einzig in baupolizeilicher Hinsicht volle Wirkung, womit einzig die formelle Rechtswidrigkeit als behoben gelten kann. Damit ist aber gerade nichts über die materielle Rechtmässigkeit der Bauten ausgesagt.