aG- SchG) bereits in Kraft, womit sich die zwingende kantonale Zuständigkeit zur Bewilligungserteilung bereits aus dem Bundesrecht ergab. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das Zustimmungserfordernis – wie die Beschwerdeführenden vorbringen – auch im kantonalen Recht verankert war und die damalige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung dies als Ordnungsvorschrift qualifizierte, womit keine Nichtigkeit der kommunalen Bewilligung vorläge (vgl. AGVE 1974 S. 313, E. 2). Jedoch irren die Beschwerdeführenden, wenn sie hieraus die Rechtmässigkeit der ohne Bewilligung errichteten Bauten ableiten.