Unbestritten ist vorliegend, dass die Realisierung des Anbaus in erheblicher Abweichung zu den bewilligten Plänen einer neuen kantonalen Beurteilung und Zustimmung bedurfte. Zuzustimmen ist den Beschwerdeführenden dahingehend, dass die im Jahr 1979 notwendige Zustimmung des Kantons sich nicht aus dem RPG ableitete. Wie die AfB BVU in ihrer Duplik aber zu Recht ausführt, war jedoch Art. 20 des alten Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz; aG- SchG) bereits in Kraft, womit sich die zwingende kantonale Zuständigkeit zur Bewilligungserteilung bereits aus dem Bundesrecht ergab.