Alsdann zielt die Argumentation der Beschwerdeführenden ins Leere, soweit sie eine falsche Rechtsanwendung durch die AfB BVU monieren. Der angefochtene Entscheid vom 16. Juli 2021 setzt sich sowohl mit der Bewilligungsfähigkeit des realisieren Wohnungsanbaus nach altem als auch nach neuem Recht auseinander. Ferner wird im angefochtenen Entscheid dargelegt, weshalb die Ausführung als einfacher Holzschopf Voraussetzung für die damalige Bewilligungserteilung bildete. Unbestritten ist vorliegend, dass die Realisierung des Anbaus in erheblicher Abweichung zu den bewilligten Plänen einer neuen kantonalen Beurteilung und Zustimmung bedurfte.