den Beschwerdeführenden sind mit Blick auf den Holzschopf nicht nur untergeordnete gestalterische Aspekte des Bauvorhabens anders als bewilligt ausgeführt worden. Vielmehr ist den in gestalterischer Hinsicht zu erfüllenden Auflagen – gerade angesichts der Lage des Wohnhauses im Nichtbaugebiet und der zonenfremden Nutzung – erhöhtes Gewicht beizumessen. Wird ein Bauprojekt anderes als in den Plänen ausgeführt, so gilt es als nicht bewilligt. Die hier vorliegenden Abweichungen zum genehmigten Projekt sind nicht untergeordneter Natur und ermöglichen vielmehr eine andere Nutzung als dies bei einem einfachen Holzschopf (Holzheizung) möglich wäre.