Gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang beschwerdeweise vorgetragene Argumentation, dass die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Wiederherstellungspflicht für illegal errichtete Bauten ausserhalb der Bauzone nicht verwirke, vorliegend nicht zum Trage komme. Wie in E. 3.3.4 festgestellt, handelt es sich beim Wohnungsanbau gesamthaft – und nicht wie von den Beschwerdeführenden behauptet einzig mit Blick auf den Keller – sowie beim Gartensitzplatz (Erw. 3.3.5.2) um nicht rechtmässig erstellte Bauten im Nichtbaugebiet, weshalb das Recht der Behörden die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verlangen, nicht verwirkt ist (BGE 147 II 309 E. 5.7). Entgegen